Die Übergabe beginnt mit Zuständigkeiten und Versorgung
Vor der Steuerberechnung sollten Sie beantworten, wer künftig entscheidet, welche Einnahmen Sie benötigen und wie Geschwister oder weitere Gesellschafter berücksichtigt werden. Eine geschenkte Beteiligung, laufende Zahlungen und zurückbehaltene Nutzungsrechte haben unterschiedliche Wirkungen. Auch die Finanzierung des laufenden Betriebs muss nach der Übergabe funktionieren.
Ein eigenständiges Planungsszenario: Eine Inhaberin möchte ihre Digitalagentur an ihren Sohn übergeben, benötigt jedoch monatlich verlässliche Mittel. Ein symbolischer Kaufpreis beantwortet weder ihre Versorgungsfrage noch die steuerliche Behandlung. Zunächst werden Unternehmenswert, Liquidität und Gegenleistungen aufgenommen. Danach lassen sich Varianten rechnen und die gesellschaftsrechtliche Umsetzung mit den zuständigen rechtlichen Beratern abstimmen.
Buchwertfortführung betrifft die Einkommensteuer
§ 6 Absatz 3 EStG sieht für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unter seinen Voraussetzungen die Fortführung steuerlicher Werte vor. Insbesondere muss die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleiben. Ein einzelner übertragener Vermögensgegenstand ist nicht ohne Weiteres mit einem vollständig übertragenen Betrieb gleichzusetzen.
Bei Personengesellschaften sind außerdem Wirtschaftsgüter zu erfassen, die einem Gesellschafter persönlich gehören und dem Betrieb dienen. Werden solche wesentlichen Grundlagen zurückbehalten oder anders übertragen, kann das die Einordnung verändern. Die Buchwertfortführung verschiebt die Besteuerung vorhandener stiller Reserven; sie erhöht die übernommenen Werte nicht auf einen beliebigen Marktwert und bedeutet keine umfassende Steuerbefreiung.
Verschonung gilt nur für tatsächlich begünstigtes Vermögen
Für die Schenkungsteuer unterscheiden §§ 13a und 13b ErbStG zwischen begünstigungsfähigem und tatsächlich begünstigtem Vermögen. Die bekannte Regelverschonung von 85 Prozent betrifft begünstigtes Vermögen unter den gesetzlichen Bedingungen. Eine vollständige Optionsverschonung setzt einen besonderen Antrag und strengere Voraussetzungen voraus. Beides ist kein pauschaler Nachlass auf jeden Unternehmenswert.
Zu prüfen sind unter anderem die Beteiligungsvoraussetzungen, Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und Schulden sowie vorherige Erwerbe. Hinzu kommen Behaltensfristen und gegebenenfalls Lohnsummenanforderungen. Kleine Beschäftigtenzahlen können die Lohnsummenprüfung beeinflussen, beseitigen aber nicht alle übrigen Bedingungen. Ein späterer Verkauf oder eine schädliche Entnahme kann eine Nachversteuerung auslösen. Die siebenjährige Bindung der Optionsverschonung muss deshalb auch wirtschaftlich tragfähig sein.
Teilentgeltlich heißt: Den gesamten Vertrag auswerten
Bei einer teilentgeltlichen Übergabe erhält der Übertragende eine Gegenleistung, die den Wert des übertragenen Vermögens nicht vollständig abdeckt. Dazu können neben einem Kaufpreis auch übernommene Verpflichtungen oder andere vertragliche Leistungen gehören. Die Einkommensteuerfolgen hängen wesentlich davon ab, ob ein ganzer Betrieb, ein Mitunternehmeranteil, GmbH-Anteile oder einzelne Gegenstände betroffen sind.
Deshalb sollte aus dem Verhältnis von Kaufpreis und Unternehmenswert keine einfache Steuerquote abgeleitet werden. Auch Regeln für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter lassen sich nicht unverändert auf jede Nachfolge übertragen. Der Vergleich mit einem vollständigen Verkauf hilft, Zahlungsströme und Steuerbelastungen sichtbar zu machen. Legen Sie Übergabetermin und Fristen erst fest, wenn die vertraglichen Leistungen und möglichen Nachbeobachtungspflichten geklärt sind.
Das können Sie vorbereiten
- Unternehmens- und Beteiligungsübersicht einschließlich persönlich gehaltener Betriebsgrundlagen erstellen.
- Gewünschte Versorgung, Gegenleistungen und übernommene Schulden beziffern.
- Beschäftigtenzahlen, Lohnsummen und betriebliche Vermögensaufstellung bereithalten.
- Frühere Schenkungen sowie geplante Verkäufe oder Entnahmen dokumentieren.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Im Gespräch können wir Übergabegegenstand, Versorgungsbedarf und betriebliche Vermögensstruktur für die steuerliche Prüfung möglicher Nachfolgevarianten erfassen.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Ist eine Unternehmensschenkung automatisch steuerfrei?
Nein. Einkommensteuerliche Buchwertregeln und schenkungsteuerliche Verschonung haben eigene Voraussetzungen. Auch persönliche Freibeträge und die Art des übertragenen Vermögens müssen geprüft werden.
Gelten 85 oder 100 Prozent Verschonung für jedes Unternehmen?
Nein. Die Abschläge betreffen begünstigtes Vermögen nach den gesetzlichen Prüfungen. Verwaltungsvermögen, Beteiligungsvoraussetzungen und Nachbeobachtungspflichten können die Entlastung begrenzen oder ausschließen.
Kann eine teilweise bezahlte Übergabe wie eine reine Schenkung behandelt werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Übertragungsgegenstand, Gegenleistung und steuerliche Werte müssen für die einschlägigen Einkommensteuer- und Schenkungsteuerregeln gesondert eingeordnet werden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.