Struktur, Übergabe und Absicherung

Unternehmen verkaufen: Steuern bei Asset Deal und Share Deal

Verkaufen Sie Ihren Betrieb selbst oder Ihre Beteiligung an einer Gesellschaft? Diese Frage entscheidet wesentlich über die steuerliche Behandlung des Unternehmensverkaufs. Kaufpreis, Buchwerte, bisherige Beteiligung und Verkäufer bestimmen die Rechnung. Die häufig genannte Entlastung ab 55 gilt für bestimmte Betriebsveräußerungen. Sie lässt sich nicht pauschal auf den privaten Verkauf von GmbH-Anteilen übertragen.

Von Fabian Klement · Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stand: · 4 Minuten Lesezeit

Wer verkauft welchen Gegenstand?

Beim Asset Deal überträgt der bisherige Betriebsinhaber bestimmte Wirtschaftsgüter und Rechte, etwa Software, Kundenverträge oder Maschinen. Verkauft eine GmbH ihren Betrieb, erhält zunächst die GmbH den Kaufpreis. Eine anschließende Ausschüttung an ihre Gesellschafter ist ein weiterer steuerlicher Vorgang. Verkaufen Sie ein Einzelunternehmen als Ganzes, erfolgt die Prüfung dagegen auf Ihrer persönlichen Ebene.

Beim Share Deal wechseln Gesellschaftsanteile den Eigentümer. Der operative Betrieb bleibt bei derselben Gesellschaft. Deshalb gehören in jedes erste Verkaufsgespräch eine Beteiligungsübersicht und die genaue Bezeichnung des Verkäufers. Eine Holding als Verkäuferin führt zu anderen Fragen als eine natürliche Person. Ein allgemeiner Prozentsatz für die Steuer auf jeden Unternehmensverkauf wäre irreführend.

Der Kaufpreis ist nicht der steuerliche Gewinn

Für eine begünstigte Betriebsveräußerung nach § 16 EStG wird der Veräußerungspreis grundsätzlich um Veräußerungskosten und den steuerlichen Wert des Betriebsvermögens vermindert. Entscheidend ist außerdem, ob tatsächlich der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein begünstigter vollständiger Mitunternehmeranteil übertragen wird. Ein isolierter Verkauf einzelner Gegenstände erfüllt das nicht automatisch.

Eigenes Rechenbeispiel: Für einen vollständig übertragenen Gewerbebetrieb werden 210.000 Euro vereinbart. Bei 15.000 Euro Veräußerungskosten und 45.000 Euro steuerlichem Betriebsvermögen ergibt sich zunächst ein Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro. Damit ist weder die Steuer festgelegt noch bereits eine Begünstigung zugesagt. Zurückbehaltene wesentliche Betriebsgrundlagen und die tatsächliche Vertragsgestaltung müssen ebenfalls geprüft werden.

Ab 55: Freibetrag und Tarifvergünstigung getrennt prüfen

Nach § 16 Absatz 4 EStG kann ein Steuerpflichtiger auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro erhalten, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Er wird nur einmal gewährt und sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Im Beispiel mit 150.000 Euro Gewinn verbleiben somit 31.000 Euro Freibetrag, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Davon zu unterscheiden ist § 34 EStG. Neben der sogenannten Fünftelregelung kennt Absatz 3 für bestimmte Gewinne eine besondere Ermäßigung auf Antrag, ebenfalls mit persönlichen Voraussetzungen und nur einmal im Leben. Die unterschiedlichen Verfahren sind zu vergleichen. Eine feste Steuerersparnis folgt weder allein aus dem Alter noch aus dem Freibetrag.

Private GmbH-Anteile: § 17 folgt einer eigenen Systematik

Verkauft eine natürliche Person privat gehaltene GmbH-Anteile und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt, ist regelmäßig § 17 EStG zu prüfen. Das ist ein anderer Tatbestand als die Veräußerung eines Einzelunternehmens. Der Freibetrag von 45.000 Euro aus § 16 Absatz 4 gilt dafür nicht einfach entsprechend.

Vor einer verbindlichen Vereinbarung sollten Kaufpreisaufteilung, Raten, erfolgsabhängige Bestandteile und der steuerliche Übergangszeitpunkt geklärt sein. Eine erst kurz vor dem Verkauf eingeschobene Strukturänderung kann zusätzliche Fragen oder Sperrfristen auslösen. Für den Vergleich kann unser Beitrag zur Holding-Struktur die Ausgangsfragen ordnen; er ersetzt keine Berechnung Ihres konkreten Verkaufs.

Das können Sie vorbereiten

  • Verkäufer, Rechtsform und Beteiligungshistorie mit Datum festhalten.
  • Kaufpreisangebot, Buchwerte und erwartete Transaktionskosten sammeln.
  • Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter und vereinbarte Zusatzleistungen benennen.
  • Frühere Nutzung einmaliger Vergünstigungen und geplanten Übergabetermin prüfen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Im Gespräch können wir Verkaufsgegenstand, Beteiligungshistorie und verfügbare Buchwerte für einen steuerlichen Vergleich der in Betracht kommenden Varianten einordnen.

Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.

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Häufige Fragen

Sind 45.000 Euro Verkaufserlös ab 55 steuerfrei?

Der Freibetrag bezieht sich bei erfüllten Voraussetzungen auf den begünstigten Veräußerungsgewinn, nicht auf jeden Verkaufserlös. Er ist antragsgebunden, nur einmal verfügbar und wird bei höheren Gewinnen abgeschmolzen.

Was bleibt bei 150.000 Euro begünstigtem Gewinn vom Freibetrag?

Die Überschreitung von 136.000 Euro beträgt 14.000 Euro. Von 45.000 Euro verbleiben somit 31.000 Euro, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist ein Share Deal für den Verkäufer immer günstiger?

Nein. Die Belastung hängt unter anderem von Verkäufer, Beteiligung, Anschaffungskosten und Vertragsbedingungen ab. Der Vergleich muss die jeweils betroffene steuerliche Ebene berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.

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