GmbH-Rechner

GF-Gehalt oder Thesaurierung?

Vergleichen Sie vereinfacht, ob ein Geschäftsführergehalt oder das Belassen des Gewinns in der GmbH steuerlich günstiger wirken kann.

Hinweis

Modellrechnung mit dem Einkommensteuer-Grundtarif 2026. Das Gehalt wird vereinfacht vollständig zum zu versteuernden Einkommen addiert. Persönliche Abzüge, Sozialversicherung, Kirchensteuer und persönlicher Solidaritätszuschlag sind nicht enthalten. Eine spätere Ausschüttung wird nicht besteuert.

Eingaben

Vereinfachung: Das gesamte Gehalt erhöht das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen werden nicht abgezogen.

Modellannahme für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen.

Ergebnis

Variante A – GF-Gehalt:
–

Variante B – Thesaurierung:
–

Vergleich vor späterer Ausschüttung:
–

Ihre nächsten Schritte

Beziehen Sie neben der Modellrechnung auch Ihren privaten Finanzbedarf und die Planung der GmbH ein.

GF-Gehalt und Gewinnverwendung besprechen

Kostenloses Kennenlernen und Klärung Ihres Beratungsbedarfs. Umfang und Vergütung einer anschließenden Fachberatung stimmen wir gemeinsam ab.

Wie werden GF-Gehalt und Thesaurierung verglichen?

Variante A unterstellt ein vollständig abzugsfähiges Geschäftsführergehalt. Es mindert den Gewinn der GmbH. Den verbleibenden Gewinn belastet der Rechner mit Ihrem pauschalen Gesamtsteuersatz. Auf privater Ebene ermittelt er die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer durch die Gehaltszahlung nach dem Grundtarif 2026. Variante B belässt den gesamten Gewinn nach pauschaler Besteuerung in der GmbH.

  • Zusätzliche Einkommensteuer = Tarifsteuer auf sonstiges zu versteuerndes Einkommen plus Gehalt − Tarifsteuer auf sonstiges zu versteuerndes Einkommen.
  • Variante A = Gehalt abzüglich zusätzlicher Einkommensteuer + (Gewinn − Gehalt) × (1 − GmbH-Steuersatz).
  • Variante B = Gewinn × (1 − GmbH-Steuersatz).

Die Summe aus privatem Betrag und Gesellschaftsvermögen zeigt die rechnerische Wirkung vor einer späteren Ausschüttung. In der GmbH verbleibendes Geld steht Ihnen nicht als privates Einkommen zur Verfügung. Die Rechnung ermittelt deshalb weder das optimale Gehalt noch Ihren Auszahlungsbetrag laut Lohnabrechnung.

Beispiel mit 200.000 EUR Gewinn und 120.000 EUR Gehalt

Annahmen: kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen, Einzelveranlagung, Gehalt entspricht vereinfachend dem zusätzlichen zu versteuernden Einkommen, 30 % Gesamtsteuer der GmbH, keine weiteren Abzüge.

  • Tarifliche Einkommensteuer auf 120.000 EUR: 0,42 × 120.000 EUR − 11.135,63 EUR = abgerundet 39.264 EUR.
  • Gehalt nach dieser Einkommensteuer: 120.000 EUR − 39.264 EUR = 80.736 EUR.
  • Verbleibender GmbH-Gewinn: 80.000 EUR × 70 % = 56.000 EUR.
  • Variante A ergibt zusammen 136.736 EUR; Variante B belässt 140.000 EUR in der GmbH.

Die rechnerische Differenz beträgt 3.264 EUR zugunsten der vollständigen Thesaurierung, bevor die spätere Verwendung des Geldes berücksichtigt wird. Persönlicher Solidaritätszuschlag und mögliche Sozialbeiträge würden die Gehaltsvariante zusätzlich verändern; eine spätere Ausschüttung kann weitere Steuern auslösen.

Welche Annahmen begrenzen das Ergebnis?

Bruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen sind in der Praxis verschieden: Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge beeinflussen die Bemessungsgrundlage. Der Rechner verwendet den Grundtarif ohne Ehegattensplitting, Progressionsvorbehalt oder Steuerermäßigungen. Kapitalerträge mit gesondertem Steuertarif gehören nicht in das Feld für sonstiges zu versteuerndes Einkommen.

Gehaltsangemessenheit, verdeckte Gewinnausschüttungen, Arbeitgeberbeiträge, Pensionszusagen, Gewerbesteuer-Hinzurechnungen, Verlustverrechnung und Ausschüttungsbesteuerung werden nicht geprüft. Das Gehalt darf in diesem verlustfreien Modell den eingegebenen Gewinn nicht übersteigen. Der voreingestellte GmbH-Steuersatz von 30 % ist eine Annahme; die tatsächliche Belastung hängt unter anderem vom Gewerbesteuerhebesatz ab.

Ergänzende Informationen finden Sie zur steuerlichen Betreuung von UG und GmbH und zur Holding-Struktur.

Rechtsgrundlagen und Berechnungsstand

Tarifjahr 2026; Stand der dargestellten Methode: 17. September 2026.