Gründer-Kanzlei
Verantwortlich: WP StB Fabian Klement
Kolpingstraße 145, 70378 Stuttgart, Deutschland
GmbH-Rechner
Vergleichen Sie vereinfacht, ob ein Geschäftsführergehalt oder das Belassen des Gewinns in der GmbH steuerlich günstiger wirken kann.
Modellrechnung mit dem Einkommensteuer-Grundtarif 2026. Das Gehalt wird vereinfacht vollständig zum zu versteuernden Einkommen addiert. Persönliche Abzüge, Sozialversicherung, Kirchensteuer und persönlicher Solidaritätszuschlag sind nicht enthalten. Eine spätere Ausschüttung wird nicht besteuert.
Vereinfachung: Das gesamte Gehalt erhöht das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen werden nicht abgezogen.
Modellannahme für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen.
Variante A – GF-Gehalt:
–
Variante B – Thesaurierung:
–
Vergleich vor späterer Ausschüttung:
–
Die Berechnung bleibt in Ihrem Browser. Kopieren Sie die Zusammenfassung bei Bedarf in Ihre eigenen Notizen oder bringen Sie sie zum Gespräch mit. Beim Öffnen der Terminbuchung werden die Eingaben nicht mitgeschickt.
Beziehen Sie neben der Modellrechnung auch Ihren privaten Finanzbedarf und die Planung der GmbH ein.
Kostenloses Kennenlernen und Klärung Ihres Beratungsbedarfs. Umfang und Vergütung einer anschließenden Fachberatung stimmen wir gemeinsam ab.
Variante A unterstellt ein vollständig abzugsfähiges Geschäftsführergehalt. Es mindert den Gewinn der GmbH. Den verbleibenden Gewinn belastet der Rechner mit Ihrem pauschalen Gesamtsteuersatz. Auf privater Ebene ermittelt er die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer durch die Gehaltszahlung nach dem Grundtarif 2026. Variante B belässt den gesamten Gewinn nach pauschaler Besteuerung in der GmbH.
Die Summe aus privatem Betrag und Gesellschaftsvermögen zeigt die rechnerische Wirkung vor einer späteren Ausschüttung. In der GmbH verbleibendes Geld steht Ihnen nicht als privates Einkommen zur Verfügung. Die Rechnung ermittelt deshalb weder das optimale Gehalt noch Ihren Auszahlungsbetrag laut Lohnabrechnung.
Annahmen: kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen, Einzelveranlagung, Gehalt entspricht vereinfachend dem zusätzlichen zu versteuernden Einkommen, 30 % Gesamtsteuer der GmbH, keine weiteren Abzüge.
Die rechnerische Differenz beträgt 3.264 EUR zugunsten der vollständigen Thesaurierung, bevor die spätere Verwendung des Geldes berücksichtigt wird. Persönlicher Solidaritätszuschlag und mögliche Sozialbeiträge würden die Gehaltsvariante zusätzlich verändern; eine spätere Ausschüttung kann weitere Steuern auslösen.
Bruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen sind in der Praxis verschieden: Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge beeinflussen die Bemessungsgrundlage. Der Rechner verwendet den Grundtarif ohne Ehegattensplitting, Progressionsvorbehalt oder Steuerermäßigungen. Kapitalerträge mit gesondertem Steuertarif gehören nicht in das Feld für sonstiges zu versteuerndes Einkommen.
Gehaltsangemessenheit, verdeckte Gewinnausschüttungen, Arbeitgeberbeiträge, Pensionszusagen, Gewerbesteuer-Hinzurechnungen, Verlustverrechnung und Ausschüttungsbesteuerung werden nicht geprüft. Das Gehalt darf in diesem verlustfreien Modell den eingegebenen Gewinn nicht übersteigen. Der voreingestellte GmbH-Steuersatz von 30 % ist eine Annahme; die tatsächliche Belastung hängt unter anderem vom Gewerbesteuerhebesatz ab.
Ergänzende Informationen finden Sie zur steuerlichen Betreuung von UG und GmbH und zur Holding-Struktur.
Tarifjahr 2026; Stand der dargestellten Methode: 17. September 2026.