Eine Stiftung hat einen Zweck und keine Gesellschafter
Nach § 80 BGB ist die Stiftung eine mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Eine rechtsfähige Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Sie unterscheidet sich damit wesentlich von einer GmbH, deren Anteile Gesellschaftern gehören. Wer Vermögen überträgt, hält danach nicht einfach entsprechende Stiftungsanteile.
Eine Familienstiftung dient familiären Interessen nach ihrer Satzung. Sie ist dadurch nicht automatisch gemeinnützig. Für eine Gründerin oder einen Gründer steht deshalb zuerst die Zweckfrage im Raum: Welche Familienmitglieder sollen in welcher Weise profitieren, und wer soll künftig entscheiden? Ein Steuersatz allein beschreibt weder die Möglichkeiten noch die Bindungen dieser Struktur.
Vermögensbindung muss zu Ihrem Lebensplan passen
Das Stiftungsvermögen ist nach § 83b BGB von fremdem Vermögen getrennt zu verwalten und darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Bei einer auf Dauer errichteten Stiftung sind Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen zu unterscheiden. Die Satzung und die gesetzlichen Vorgaben bestimmen, wie die Stiftung wirtschaften und Leistungen erbringen kann.
Ein eigenes Beispiel: Die Gründerin eines Softwareunternehmens möchte dessen Beteiligung langfristig zusammenhalten und Familienangehörige aus Erträgen unterstützen. Gleichzeitig erwägt sie einen späteren Verkauf und einen privaten Immobilienkauf. Diese Ziele können unterschiedliche Liquiditätsbedarfe auslösen. Vor einer Übertragung sollte sie deshalb vergleichen, welche Entscheidungen in einer Stiftung möglich bleiben und welche Mittel sie persönlich benötigt. Ein späterer Meinungswechsel macht die Vermögensbindung nicht automatisch rückgängig.
Übertragung, laufende Einkünfte und Erbersatzsteuer trennen
Bereits die Ausstattung einer Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen. Zusätzlich sind die laufenden Einkünfte der Stiftung eigenständig steuerlich zu beurteilen; das Körperschaftsteuergesetz erfasst inländische private Stiftungen grundsätzlich als Steuersubjekte. Die konkrete Behandlung hängt etwa von den gehaltenen Vermögenswerten und den erzielten Einkünften ab. Leistungen an Begünstigte sind wiederum auf deren Ebene zu prüfen.
Für die erfassten Familienstiftungen ordnet § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG eine Besteuerung des Vermögens in Zeitabständen von 30 Jahren an. Der gesetzliche Ausgangspunkt ist nach § 9 der erste Vermögensübergang auf die Stiftung. Diese Erbersatzsteuer knüpft nicht erst an einen tatsächlichen Todesfall innerhalb der Familie an. Eine langfristige Liquiditätsplanung muss sie daher berücksichtigen; eine Stiftung lässt die Erbschaftsteuer nicht schlicht verschwinden.
Ein tragfähiger Vergleich umfasst auch laufenden Aufwand
Vor der Umsetzung sollten Sie die Stiftung mit einer direkten Nachfolge und einer Holding-Struktur vergleichen. Die Instrumente verfolgen unterschiedliche Ziele. Relevant sind unter anderem Mitspracherechte, Vermögensbindung, Versorgung, künftige Verkäufe und der Aufwand der laufenden Verwaltung. Eine feste allgemeine Mindestvermögenssumme beantwortet diese Fragen nicht.
Auch eine Stiftung benötigt verantwortliche Organe, nachvollziehbare Entscheidungen und geordnete Unterlagen. Für deren Einrichtung, die Satzung und Fragen der Aufsicht sind die zuständigen rechtlichen Fachleute und Behörden einzubeziehen. Die steuerliche Betrachtung sollte mehrere Generationen und schwankende Erträge abbilden. Eine Struktur, die nur bei jährlich hohen Ausschüttungen funktioniert, passt möglicherweise nicht zu Ihrem Absicherungsziel.
Das können Sie vorbereiten
- Familien- und Versorgungsziele sowie gewünschten Einfluss schriftlich festhalten.
- Vermögensaufstellung, Beteiligungswerte und erwartete Erträge vorbereiten.
- Privaten Liquiditätsbedarf und mögliche Unternehmensverkäufe benennen.
- Laufenden Verwaltungsaufwand und Liquidität für langfristige Steuern einplanen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Im Gespräch können wir Ihre Vermögensstruktur, den Versorgungsbedarf und die steuerlichen Ebenen einer Stiftung mit den naheliegenden Alternativen vergleichen.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Ist eine Familienstiftung automatisch gemeinnützig?
Nein. Die Förderung familiärer Interessen begründet für sich keine steuerliche Gemeinnützigkeit. Diese folgt eigenen gesetzlichen Voraussetzungen.
Fällt bei einer Familienstiftung keine Erbschaftsteuer mehr an?
So pauschal ist das falsch. Schon die Ausstattung kann steuerpflichtig sein. Für Familienstiftungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG sieht das Gesetz außerdem Erbersatzsteuer in Abständen von 30 Jahren vor.
Kann ich das übertragene Vermögen weiterhin wie Privatvermögen verwenden?
Nein. Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung und darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Leistungen richten sich nach Satzung und gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.