Was EÜR und Bilanz unterschiedlich abbilden
Die EÜR stellt Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber. Grundsätzlich zählt der Zeitpunkt, zu dem Geld zufließt oder abfließt. Für bestimmte Vorgänge gelten Sonderregeln, etwa für Abschreibungen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel. Der Kontostand allein ist deshalb keine Gewinnermittlung.
Eine Bilanz zeigt Vermögen und Schulden zum Stichtag; die Gewinn- und Verlustrechnung ordnet Erträge und Aufwendungen dem Geschäftsjahr zu. Auch offene Kundenforderungen und unbezahlte Lieferantenrechnungen können das Ergebnis beeinflussen. Wenn ein Kunde erst im Folgejahr zahlt, entsteht daher bei beiden Methoden nicht zwangsläufig im gleichen Jahr Gewinn.
Zuerst die Rechtsform prüfen
UG und GmbH unterliegen grundsätzlich der kaufmännischen Buchführung und müssen Jahresabschlüsse erstellen. Eine kleine oder ruhende Gesellschaft wird nicht allein wegen geringer Einnahmen zum EÜR-Unternehmen. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ändern daran nichts.
Freiberufler können regelmäßig eine EÜR nutzen, soweit keine andere gesetzliche Verpflichtung besteht und sie nicht freiwillig bilanzieren. Die besondere steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO erfasst gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte; sie gilt nicht allein wegen eines hohen freiberuflichen Gewinns. Bei Einzelgewerbetreibenden ist zusätzlich entscheidend, ob eine kaufmännische Buchführungspflicht besteht.
800.000 Euro und 80.000 Euro: zwei verschiedene Prüfungen
Handelsrecht: § 241a HGB befreit bestimmte Einzelkaufleute, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und höchstens 80.000 Euro Jahresüberschuss vorliegen. Beide Grenzen müssen eingehalten werden. Für Neugründungen enthält das Gesetz eine Regel für den ersten Abschlussstichtag. Diese Befreiung ist keine Regelung für GmbHs.
Steuerrecht: § 141 AO knüpft bei einem Gewerbebetrieb an mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr an. Hier genügt die Überschreitung einer Grenze. Der Gesamtumsatz richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Definition und ist nicht einfach mit handelsrechtlichen Umsatzerlösen gleichzusetzen.
Die eigenständige Pflicht nach § 141 AO beginnt grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung des Finanzamts. Eine bereits anderweitig bestehende Buchführungspflicht wartet dagegen nicht auf diesen Hinweis.
Die Methode rechtzeitig in der Buchhaltung abbilden
Auch eine EÜR braucht vollständige Belege, nachvollziehbare Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anlagenverzeichnisse. Die Anlage EÜR wird grundsätzlich nach amtlichem Datensatz elektronisch übermittelt; ein Härtefallverzicht ist auf Antrag möglich. Eine selbst erstellte PDF ersetzt die vorgeschriebene Übermittlung nicht.
Planen Sie einen Methodenwechsel vor Beginn des betroffenen Jahres. Offene Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestände und bereits erfasste Zahlungen müssen abgestimmt werden, damit Beträge weder doppelt noch gar nicht gewinnwirksam werden. Entscheidend ist daher mehr als eine Einstellung in der Buchhaltungssoftware. Lassen Sie auch prüfen, welche Unterlagen zum Übergang erforderlich sind und welche Frist das Finanzamt konkret gesetzt hat.
Das können Sie vorbereiten
- Rechtsform, Tätigkeit und gegebenenfalls Handelsregistereintrag bereithalten.
- Umsatz- und Gewinnzahlen der letzten beiden Jahre getrennt auswerten.
- Mitteilungen des Finanzamts zur Buchführungspflicht mitbringen.
- Offene Posten, Warenbestände und Anlagenverzeichnis für einen Wechsel zusammenstellen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Im Gespräch können wir anhand Ihrer Rechtsform, Tätigkeit, Jahreszahlen und Finanzamtsschreiben einordnen, welche Gewinnermittlung erforderlich ist und wie ein Wechsel vorbereitet werden sollte.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Darf eine GmbH unter 80.000 Euro Gewinn eine EÜR erstellen?
Grundsätzlich nein. Die Befreiung des § 241a HGB gilt für bestimmte Einzelkaufleute, nicht für eine GmbH oder UG.
Muss ich beide steuerlichen Grenzen überschreiten?
Nein. Für § 141 AO reicht bei einem Gewerbebetrieb bereits ein Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro oder ein Gewinn von mehr als 80.000 Euro. Der Beginn der Pflicht richtet sich grundsätzlich nach der Mitteilung des Finanzamts.
Bedeutet EÜR, dass ich keine Belege aufbewahren muss?
Nein. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen auch bei einer Einnahmenüberschussrechnung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.