50 Euro sind eine monatliche Freigrenze
Bestimmte Sachbezüge bleiben nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die maßgeblichen Vorteile nach Abzug eigener Zahlungen zusammen 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Das ist eine Freigrenze: Bei Überschreitung wird grundsätzlich der gesamte unter diese Regel fallende Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Mehrbetrag.
Gutscheine und Geldkarten müssen die gesetzlichen Sachbezugsbedingungen erfüllen, insbesondere die vorgeschriebenen Einschränkungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Sie müssen außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine frei verwendbare Überweisung oder nachträgliche Kostenerstattung wird durch die Bezeichnung „Sachbezug“ nicht zu einer Sachleistung.
Jobtickets haben eine eigene Steuerbefreiung
Zusätzliche Arbeitgeberleistungen für begünstigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei sein. Im öffentlichen Personennahverkehr sind auch Privatfahrten erfasst. Für den Personenfernverkehr gelten engere Fahrtzwecke. Bewahren Sie Ticket- und Zuschussnachweise auf und ordnen Sie die Leistung einer eigenen Lohnart zu.
Die steuerfreie Leistung mindert grundsätzlich die abziehbare Entfernungspauschale. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt die Zusätzlichkeitsvoraussetzung dieser Steuerbefreiung nicht. Ob alternativ eine Pauschalversteuerung sinnvoll ist, ist eine gesonderte Entscheidung; sie sollte bereits bei der Gestaltung geprüft werden.
Kita-Zuschüsse setzen zweckgebundene Kosten voraus
Zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können nach § 3 Nummer 33 EStG steuerfrei sein. Eine pauschale Zahlung ohne Bezug zu nachgewiesenen Betreuungskosten reicht nicht. Nicht sämtliche familienbezogenen Ausgaben, etwa der Weg zur Einrichtung, fallen unter diese Vorschrift.
Dokumentieren Sie Einrichtung, Zeitraum, begünstigte Kosten und Zahlungen. Bei einer Erstattung benötigt die Lohnabrechnung Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung. Ändern sich Betreuung oder Schulpflicht, muss die Behandlung erneut geprüft werden. Vermeiden Sie, dieselben Kosten doppelt als steuerfreie Erstattung zu berücksichtigen.
Ein Benefit-System braucht einen monatlichen Ablauf
Zur Nettolohnoptimierung zählen beispielsweise passend gestaltete Sachbezüge, Jobtickets und Kinderbetreuungszuschüsse. Welche Leistung passt, hängt vom Bedarf und den jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen ab.
Schematisches Beispiel: Ein Teammitglied erhält einen zulässigen, zusätzlich gewährten Warengutschein über 38 Euro. Im gleichen Monat kommt ein weiterer unter die 50-Euro-Regel fallender Sachbezug von 17 Euro hinzu. Ohne Eigenanteil ergeben sich 55 Euro. Die Freigrenze ist damit überschritten; nur 5 Euro zu versteuern wäre falsch.
Prüfen Sie deshalb vor jeder Abrechnung alle zusammenzurechnenden Leistungen. Führen Sie eine Übersicht mit Leistungsart, Wert, Zuflussmonat und Beleg. Ein passend gestalteter Kita-Zuschuss oder steuerfreies Jobticket wird nach seiner eigenen Vorschrift beurteilt und nicht allein wegen seines Werts zum 50-Euro-Sachbezug.
Das können Sie vorbereiten
- Mitarbeiterbedarf und jährliches Arbeitgeberbudget festlegen.
- Gutscheinbedingungen, Zusätzlichkeit und andere Sachbezüge prüfen.
- Ticket- oder Betreuungsnachweise an die Lohnabrechnung geben.
- Änderungen monatlich melden und Leistungen richtig zuordnen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Wir können die gewünschten Leistungen mit Ihrem Budget, den Nachweisen und dem Ablauf Ihrer Lohnabrechnung abgleichen.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Kann ich die 50-Euro-Grenze auf mehrere Monate verteilen?
Die Freigrenze wird pro Kalendermonat geprüft. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht als zusätzlicher Freibetrag in den nächsten Monat übertragen.
Ist ein Gutschein gegen weniger Bruttogehalt steuerfrei?
Für Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze ist Zusätzlichkeit erforderlich. Eine entsprechende Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Kann ich beliebige Kinderkosten steuerfrei erstatten?
Nein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 33 EStG betrifft zusätzliche Leistungen für begünstigte Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder mit passenden Nachweisen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.