Gründen und Rechtsform

Gründungskosten absetzen: Was schon vor dem Start zählt

Ausgaben können steuerlich relevant sein, bevor Ihr Unternehmen die erste Rechnung schreibt. Entscheidend sind die belegbare Verbindung zur geplanten Tätigkeit, die richtige Person als Kostenträger und die Art der Ausgabe. Beim Einzelunternehmen und bei einer späteren GmbH gelten dabei unterschiedliche Zuordnungsfragen. Sammeln Sie deshalb bereits in der Vorbereitung Belege und dokumentieren Sie Ihre Gründungsabsicht.

Von Fabian Klement · Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stand: · 4 Minuten Lesezeit

Wann werden Kosten vor dem Start zu Betriebsausgaben?

Eine Gewerbeanmeldung ist für den einkommensteuerlichen Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben kein allgemeiner Startschuss. Erforderlich ist ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer geplanten Einkunftsquelle. Eine bloße Idee für ein irgendwann mögliches Geschäft reicht als Erklärung regelmäßig nicht.

Halten Sie fest, welches Angebot Sie entwickeln, für welche Kunden und mit welchem geplanten Start. Angebote von Lieferanten, ein Finanzierungsplan, Gespräche über Geschäftsräume oder dokumentierte Kundenkontakte können das Vorhaben nachvollziehbar machen. Eine Rechnung allein erklärt häufig noch nicht, warum der Aufwand betrieblich veranlasst war.

Welche Ausgaben kommen infrage?

Typische Prüffälle sind Beratung zur geplanten Selbstständigkeit, gezielte Marktrecherche, eine betriebliche Domain oder Fahrtkosten zu möglichen Geschäftspartnern. Bei gemischter privater und betrieblicher Veranlassung muss die Zuordnung nachvollziehbar sein. Für einzelne Kostenarten gelten besondere Abzugsbeschränkungen.

Auch vor dem Start ist eine Anschaffung nicht automatisch sofortiger Aufwand. Geräte und andere länger nutzbare Wirtschaftsgüter können über Abschreibungen zu berücksichtigen sein. Ein privat schon vorhandener Gegenstand, der später in den Betrieb gelangt, ist wiederum anders zu behandeln als ein gezielter Neukauf für das Unternehmen.

Bei UG und GmbH zuerst den Leistungsempfänger klären

Eine persönliche Rechnung an den künftigen Gesellschafter wird durch die spätere Gründung nicht automatisch zur Betriebsausgabe der GmbH. Zu prüfen sind insbesondere Zeitpunkt, Vertragspartner, Leistungsinhalt und eine wirksame Kostenübernahme. Aufwendungen für den Erwerb oder die Gründung einer Beteiligung können auf Gesellschafterebene anders einzuordnen sein.

Ebenso entsteht kein automatischer Vorsteueranspruch. Der Bundesfinanzhof hat einen Vorsteuerabzug für persönlich bezogene Beratungsleistungen im Hinblick auf eine geplante GmbH unter den dortigen Umständen abgelehnt. Lassen Sie deshalb größere Aufträge möglichst vor der Unterschrift zuordnen. Ein später geänderter Rechnungskopf ersetzt keine tatsächlich andere Leistungsbeziehung.

Eigenes Beispiel: Vorbereitung einer technischen Dienstleistung

Illustration: Sie planen ein Einzelunternehmen für die Wartung kleiner Messanlagen. Vor der Eröffnung bezahlen Sie 420 Euro für eine gezielte Branchenanalyse und 180 Euro für nachgewiesene Fahrten zu potenziellen Auftraggebern. Zusätzlich kaufen Sie ein Messgerät für 2.400 Euro. Die ersten beiden Positionen können bei belegtem Betriebsbezug laufender Aufwand sein; beim Gerät sind die Abschreibungsregeln zu prüfen.

Die mögliche Gewinnminderung beträgt daher nicht einfach sofort 3.000 Euro. Stellen Sie dieselben Anschaffungen stattdessen für eine noch zu gründende GmbH zusammen, beginnt die Prüfung erneut bei Auftraggeber, Eigentum und Übertragung. Die Rechtsform verändert die steuerliche Zuordnung.

Belege im richtigen Steuerjahr erfassen

Vorlaufkosten gehören nicht pauschal gesammelt in das Jahr der ersten Einnahmen. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt zu beachten; für Anlagegüter gelten eigene Regeln. Prüfen Sie deshalb auch ein Vorjahr mit Vorbereitungskosten. Scheitert das Vorhaben, ist die ursprüngliche ernsthafte Einkunftserzielungsabsicht weiterhin entscheidend. Eine allgemeine Dreijahresfrist ab Gewerbeanmeldung gibt es hierfür nicht; die verfahrensrechtlichen Erklärungs- und Änderungsfristen bleiben gesondert zu prüfen.

Das können Sie vorbereiten

  • Rechnungen und Zahlungsbelege mit kurzem betrieblichem Anlass zusammenstellen.
  • Zeitachse von Vorbereitung, Verträgen und tatsächlichem Tätigkeitsbeginn erstellen.
  • Bei UG/GmbH Auftraggeber, Leistungsdatum und Kostenübernahme dokumentieren.
  • Gerätekäufe von laufenden Kosten und privaten Anschaffungen trennen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Im Gespräch können wir Ihre Vorlaufkosten nach Steuerjahr, Rechtsform, Leistungsempfänger und möglichem Vorsteuerabzug einordnen.

Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.

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Häufige Fragen

Brauche ich schon Umsatz, um Gründungskosten abzusetzen?

Nein. Ein konkreter Zusammenhang mit der geplanten steuerlich relevanten Tätigkeit kann genügen. Der Aufwand und die Gründungsabsicht müssen nachweisbar sein.

Bekomme ich als Kleinunternehmer die Vorsteuer zurück?

Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen. Die ertragsteuerliche Kostenberücksichtigung ist davon getrennt zu prüfen.

Kann ich privat bezahlte Rechnungen einfach an die GmbH weiterreichen?

Eine Zahlung vom Privatkonto allein entscheidet die Zuordnung nicht. Wer die Leistung tatsächlich bezogen hat und ob ein Erstattungsanspruch besteht, muss anhand von Auftrag, Rechnung und Gründungsphase geprüft werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.

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