Steuern und Liquidität

Verluste nach der Gründung: Ausgleich, Rücktrag oder Verlustvortrag?

Ein Verlust in der Gründungsphase kann steuerlich nutzbar sein, führt aber nicht automatisch zu einer Erstattung. Zuerst ist zu klären, bei wem der Verlust entstanden ist und ob er steuerlich anerkannt wird. Danach kommen ein Ausgleich mit anderen Einkünften, ein Rücktrag oder ein Vortrag infrage. Für eine UG oder GmbH gelten dabei eigene Steuerverhältnisse.

Von Fabian Klement · Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stand: · 4 Minuten Lesezeit

Steuerlicher Verlust und fehlende Liquidität unterscheiden

Ein leerer Kontostand belegt noch keinen steuerlichen Verlust. Anschaffungen, Darlehen, Tilgungen und Einlagen wirken anders auf Liquidität und Gewinn. Maßgeblich ist die steuerliche Gewinnermittlung. Bei einem Einzelunternehmen muss außerdem eine steuerlich relevante Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Auf Dauer privat veranlasste Verluste werden nicht allein durch eine Gewerbeanmeldung abzugsfähig.

Ein nachvollziehbares Geschäftsmodell, Preisgestaltung, Kundenakquise und Reaktionen auf anhaltende Fehlbeträge helfen, die wirtschaftliche Ausrichtung zu erklären. Erfassen Sie Vorlaufkosten im richtigen Jahr und unterscheiden Sie laufenden Aufwand von abzuschreibenden Investitionen.

Beim Einzelunternehmen zuerst das Entstehungsjahr prüfen

Verluste aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit können bei natürlichen Personen grundsätzlich mit geeigneten positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Denkbar ist beispielsweise eine nebenberufliche Gründung neben einer Anstellung. Spezielle Verlustverrechnungsregeln können diese Möglichkeit einschränken.

Illustration: Aus einer anerkannten nebenberuflichen Tätigkeit entstehen 7.500 Euro steuerlicher Verlust. Daneben bestehen positive Einkünfte aus einer Beschäftigung. Ein zulässiger Ausgleich kann das Einkommen mindern, auf das die Einkommensteuer berechnet wird. Die Erstattung beträgt deshalb nicht automatisch 7.500 Euro; sie hängt unter anderem von Einkommen, Abzügen und bereits gezahlter Steuer ab.

Verlustrücktrag: Kann frühere Steuer sinken?

Soweit negative Einkünfte im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden, sieht § 10d EStG einen Rücktrag zunächst in das unmittelbar vorherige und anschließend gegebenenfalls in das zweite vorherige Jahr vor. Der Höchstbetrag beträgt für 2026 grundsätzlich 1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro.

Ein Rücktrag kann frühere Bescheide verändern und bereits gezahlte Steuer reduzieren. Wo damals kein ausreichendes steuerpflichtiges Einkommen bestand, entsteht daraus aber keine beliebige Auszahlung. Auf Antrag kann vom Verlustrücktrag insgesamt abgesehen werden. Diese Entscheidung sollte anhand der betroffenen Jahre berechnet werden.

Verlustvortrag: Den gesonderten Bescheid kontrollieren

Verbleibende Verluste können in spätere Jahre vorgetragen werden. Dafür ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wichtig. Prüfen Sie den Feststellungsbescheid und seine Abstimmung mit den Einkommensteuerbescheiden, auch wenn aktuell keine Steuer zu zahlen ist.

Für 2026 erlaubt § 10d EStG den Vortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des übersteigenden Betrags. Bei Zusammenveranlagung tritt an die Stelle der Million ein Betrag von 2 Millionen Euro. Für sehr hohe Gewinne kann deshalb trotz vorhandener Verlustvorträge steuerpflichtiges Einkommen verbleiben.

Bei GmbH, UG und Kommanditbeteiligungen gelten Grenzen

Der Verlust einer UG oder GmbH gehört zur Gesellschaft. Er lässt sich nicht allein wegen Ihrer Beteiligung mit Ihrem privaten Arbeitslohn verrechnen. Bei der Körperschaftsteuer ist ein Verlustabzug auf Gesellschaftsebene zu prüfen; für die Gewerbesteuer gelten eigene Regeln. Einen gewerbesteuerlichen Verlustrücktrag gibt es nicht.

Bei Kommanditisten kann § 15a EStG den Verlustausgleich begrenzen, insbesondere wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder steigt; die Haftungssituation kann Ausnahmen begründen. Bei Kapitalgesellschaften kann ein Wechsel von mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Beteiligungsrechte innerhalb von fünf Jahren den Verlustabzug nach § 8c KStG gefährden. Gesetzliche Ausnahmen und gegebenenfalls § 8d KStG sind vor einem Anteilseignerwechsel zu prüfen, nicht erst bei Abgabe der nächsten Erklärung.

Das können Sie vorbereiten

  • Gewinnermittlung und Trennung von privaten Zahlungen, Einlagen und Darlehen vorbereiten.
  • Steuer- und Verlustfeststellungsbescheide der betroffenen Jahre zusammenstellen.
  • Erwartete Einkünfte der nächsten Jahre für einen Vergleich von Rücktrag und Vortrag schätzen.
  • Bei Gesellschaften Beteiligungsänderungen und gegebenenfalls Kapitalkonten offenlegen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wir können Ihre Verlustbescheide, die Einkünfte der betroffenen Jahre und geplante Beteiligungsänderungen auf die steuerliche Nutzbarkeit der Verluste prüfen.

Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.

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Häufige Fragen

Bekomme ich einen Gründungsverlust vollständig ausgezahlt?

Nein. Ein anerkannter Verlust mindert unter den jeweiligen Voraussetzungen die steuerliche Bemessungsgrundlage. Eine Erstattung setzt insbesondere zuvor gezahlte oder einbehaltene Steuer voraus.

Kann ich den Verlust meiner GmbH in meiner privaten Steuererklärung abziehen?

Der laufende Unternehmensverlust der GmbH ist kein persönlicher Verlust des Gesellschafters. Gesellschaft und Anteilseigner sind steuerlich getrennt zu betrachten.

Muss ich ohne Gewinn trotzdem eine Erklärung abgeben?

Eine fehlende Steuerzahlung hebt bestehende Erklärungspflichten nicht auf. Für die spätere Nutzung von Verlusten sind richtige Erklärungen und Verlustfeststellungen besonders wichtig.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.

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