Buchhaltung und Pflichten

Steuerfahndung oder Steuerstrafverfahren: erste Schritte einordnen

Bei einem Schreiben der Steuerfahndung oder der Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens sollten Sie zuerst Verfahrensstatus, betroffene Jahre und konkrete Fristen erfassen und qualifizierte Verteidigung einschalten. Steuerliche Mitwirkung und strafrechtliche Rechte müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine geordnete Zusammenstellung vorhandener Unterlagen unterstützt die Prüfung; inhaltliche Stellungnahmen und mögliche Berichtigungen sollten mit der zuständigen Verteidigung abgestimmt werden.

Von Fabian Klement · Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stand: · 4 Minuten Lesezeit

Absender, Verfahrensstatus und Fristen zuerst erfassen

Prüfen Sie, welche Behörde geschrieben hat, an wen sich das Schreiben richtet und welche Steuerarten und Jahre genannt werden. Eine steuerliche Auskunftsanfrage, eine Prüfungsanordnung und die Bekanntgabe eines Strafverfahrens sind unterschiedlich einzuordnen. Notieren Sie Zugangstag, Aktenzeichen und sämtliche Termine, ohne aus dem Briefkopf allein auf den vollständigen Verfahrensstand zu schließen.

Nach § 397 AO kann ein Steuerstrafverfahren bereits durch eine auf strafrechtliche Verfolgung gerichtete Maßnahme eingeleitet sein. Die Bekanntgabe an die betroffene Person ist davon zu unterscheiden. Spätestens bei der Aufforderung zu Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit der verdächtigen Straftat ist die Einleitung mitzuteilen. Die konkrete Einordnung gehört in qualifizierte Hände.

Steuerliche Mitwirkung und Verfahrensrechte abstimmen

§ 393 AO regelt das Verhältnis zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren. Steuerliche Pflichten entfallen nicht pauschal durch ein Strafverfahren. Zugleich begrenzt die Vorschrift den Einsatz von Zwangsmitteln, wenn damit eine Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erzwungen würde. Daraus folgt keine allgemeine Regel, jede Anfrage sofort vollständig beantworten oder sämtliche Mitwirkung einstellen zu müssen.

Beziehen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung im Steuerstrafrecht ein. Welche Angaben erfolgen, ob zunächst Akteneinsicht benötigt wird und wie mit einer laufenden Frist umzugehen ist, sollte verfahrensbezogen abgestimmt werden. Auch die Aufgaben zwischen Verteidigung und bisheriger Steuerberatung müssen klar sein.

Vorhandene Unterlagen unverändert sichern und geordnet zusammenstellen

Bewahren Sie Schreiben, Buchungsdaten, Rechnungen, Kontoauszüge und steuerliche Übermittlungsprotokolle vollständig auf. Dokumentieren Sie, welche Fassungen bereits vorhanden sind. Verändern oder vernichten Sie keine Unterlagen. Eine nachvollziehbare zeitliche Übersicht hilft dabei, bereits abgegebene Erklärungen, spätere Feststellungen und offene Fragen voneinander zu unterscheiden.

Für die steuerliche Aufarbeitung sind insbesondere die Herkunft von Buchungen, fehlende Belege und Unterschiede zwischen Buchführung und eingereichten Erklärungen relevant. Über die Verwendung dieser Unterlagen im Verfahren wird mit der Verteidigung entschieden. Die laufende Buchhaltungsorganisation kann parallel geordnet werden, damit neue Frist- und Dokumentationsprobleme vermieden werden.

Berichtigung oder Selbstanzeige erfordern eine gesonderte Prüfung

Eine nachgereichte oder berichtigte Steuererklärung bewirkt nicht automatisch Straffreiheit. § 371 AO enthält besondere Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Vollständigkeit, betroffene Zeiträume, Verfahrensstand und gegebenenfalls Zahlungsvoraussetzungen müssen im konkreten Fall geprüft werden. Eine selbst zusammengestellte Teilmeldung kann dafür ungeeignet sein.

Dieser Beitrag ist deshalb keine Anleitung zur eigenständigen Selbstanzeige. Die Gründer-Kanzlei bietet mit diesem Beitrag keine Steuerstrafverteidigung an. Nach Abstimmung mit der zuständigen Verteidigung kann es bei der laufenden steuerlichen Betreuung um nachvollziehbare Buchführung, vollständige Belege und geordnete Arbeitsabläufe gehen. Die Entscheidung über strafrechtliche Stellungnahmen und Verteidigungsmaßnahmen liegt bei der dafür beauftragten Beratung.

Das können Sie vorbereiten

  • Sämtliche Behördenschreiben mit Zugangstagen, Aktenzeichen und Fristen bereithalten.
  • Betroffene Gesellschaften, Steuerarten und Jahre übersichtlich auflisten.
  • Abgegebene Erklärungen, Bescheide und Übertragungsprotokolle zusammenstellen.
  • Vorhandene Buchungsdaten und Belege unverändert sichern.
  • Zuständigkeit und Abstimmung zwischen qualifizierter Verteidigung und Steuerberatung festlegen.

Laufende Buchhaltung geordnet organisieren

Für die laufende Buchhaltungsorganisation können wir nach Abstimmung mit Ihrer qualifizierten Verteidigung Belegablage, Buchungsstand und steuerliche Arbeitsabläufe betrachten; eine Steuerstrafverteidigung ist damit nicht verbunden.

Die Abstimmung über Verfahrensrechte und strafrechtliche Stellungnahmen erfolgt mit Ihrer Verteidigung. Hier geht es ausschließlich um einen möglichen Auftrag zur laufenden steuerlichen Organisation.

Buchhaltungsorganisation besprechen

Häufige Fragen

Ist jedes Schreiben der Steuerfahndung bereits die Bekanntgabe eines Strafverfahrens?

Das lässt sich aus dem Absender allein nicht zuverlässig ableiten. Inhalt, Maßnahmen und Verfahrensstatus müssen geprüft werden. § 397 AO unterscheidet die Einleitung des Verfahrens von dessen Mitteilung an die betroffene Person.

Kann ich durch eine schnelle Berichtigung automatisch Straffreiheit erreichen?

Eine Berichtigung führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Eine mögliche Selbstanzeige unterliegt den besonderen Voraussetzungen und Ausschlussgründen des § 371 AO und gehört in eine individuelle Prüfung durch qualifizierte Beratung.

Übernimmt die Gründer-Kanzlei meine Steuerstrafverteidigung?

Steuerstrafverteidigung wird hier nicht als Kanzleileistung angeboten. Der passende Ansprechpartner ist eine dafür qualifizierte Verteidigung. Eine mögliche laufende steuerliche Betreuung und Buchhaltungsorganisation wird davon getrennt und in Abstimmung vereinbart.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.

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