Gründen und Rechtsform

GbR, OHG oder KG: Personengesellschaften für Gründer einordnen

Wollen Sie gemeinsam gründen und Gewinne unmittelbar als Gesellschafter versteuern? Dann kommen Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG in Betracht. Die Formen unterscheiden sich besonders bei Haftung, kaufmännischer Organisation und Registerpflichten. Eine einfache Gründung bedeutet dabei keine begrenzte persönliche Haftung. Für digitale Unternehmen zählen deshalb neben Steuern auch Kundenverträge, Rechte am Produkt und gemeinsame Entscheidungsregeln.

Von Fabian Klement · Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stand: · 4 Minuten Lesezeit

GbR: Ein gemeinsames Vorhaben braucht klare Regeln

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eignet sich grundsätzlich für gemeinsame Vorhaben, die nicht bereits als Handelsgewerbe einer anderen Einordnung unterliegen. Auch eine nach außen auftretende GbR kann selbst Rechte erwerben und Verträge schließen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag schafft Klarheit über Beiträge, Entscheidungen, Gewinnverteilung und das Ausscheiden eines Beteiligten.

Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich als Gesamtschuldner. Eine interne Absprache, dass jeder nur die Hälfte trägt, begrenzt den Anspruch eines Gläubigers grundsätzlich nicht. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister als eGbR beseitigt diese Haftung ebenfalls nicht. Das Gesellschaftsregister nach § 707 BGB ist vom Handelsregister zu unterscheiden; ob eine Eintragung für Ihr Vorhaben erforderlich oder zweckmäßig ist, muss gesondert geprüft werden.

OHG: Auf die Art und Organisation des Betriebs achten

Eine Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ist grundsätzlich OHG, wenn die Haftung keines Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Es geht somit nicht nur darum, welchen Namen die Gründer ihrem Zusammenschluss geben. Auch ein digitales Geschäftsmodell kann nach Umfang und Organisation kaufmännische Anforderungen erreichen.

Daneben eröffnet § 107 HGB unter seinen Voraussetzungen einen freiwilligen Weg ins Handelsregister, etwa für kleingewerbliche Gesellschaften. Ein einziger Umsatzbetrag trennt GbR und OHG nicht allgemein für jeden Betrieb. Geschäftsabläufe, Vertragsvolumen, Beschäftigte und organisatorischer Aufwand gehören in die Einordnung. Handelsrechtliche Buchführungsfragen werden anschließend auf dieser Grundlage geprüft.

KG: Unterschiedliche Beteiligungsrollen sorgfältig gestalten

Bei einer KG gibt es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter und mindestens einen Kommanditisten. Die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern richtet sich nach der Haftsumme. Nach § 171 HGB ist sie ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist; weitere gesetzliche Regeln, etwa zur Rückzahlung von Einlagen, sind mitzudenken. Eine KG begrenzt also nicht automatisch die Haftung sämtlicher Beteiligten.

Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt typischerweise eine GmbH die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin. Damit bestehen zwei Gesellschaften mit entsprechendem Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Für ein kleines Projekt ist diese Kombination deshalb nicht allein wegen ihres Namens vorteilhaft. Zum engeren Vergleich von Kapitalgesellschaften führt unser Beitrag UG oder GmbH.

Gewinnzurechnung, Entnahmen und digitale Vermögenswerte

Bei einer gewerblichen Personengesellschaft werden die Gewinnanteile grundsätzlich den Mitunternehmern zugerechnet. Natürliche Personen versteuern diese mit Einkommensteuer. Ein auf dem Gesellschaftskonto belassener Gewinn verschwindet deshalb nicht aus ihrer persönlichen Steuerberechnung. Bei einer gewerblichen Tätigkeit sind zudem Gewerbesteuer und die umsatzsteuerliche Behandlung gesondert zu prüfen. Sonderregeln, etwa eine Körperschaftsteueroption, benötigen eine eigene Analyse.

Eigenes Beispiel: Zwei Gründer entwickeln gemeinsam ein Buchungswerkzeug. Einer stellt den Programmcode, der andere übernimmt Vertrieb und einen höheren Geldbeitrag. Vor dem Start sollten Produktrechte, Vergütung, Gewinnverteilung und Folgen einer Trennung zusammenpassen. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, folgt dabei aus der konkreten Arbeit und den steuerlichen Voraussetzungen, nicht allein aus der Bezeichnung GbR.

Das können Sie vorbereiten

  • Tätigkeiten, Beteiligte und geplante Beiträge einschließlich Software- und Markenrechten beschreiben.
  • Persönliche Haftungsrisiken und bestehende Kundenverträge erfassen.
  • Gewinnverteilung, Entnahmen und benötigte Steuerrücklagen planen.
  • Registerstatus und Regeln für Austritt, Streit oder Aufnahme weiterer Gesellschafter klären.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Im Gespräch können wir Ihre gemeinsame Tätigkeit, Gewinnplanung und Beiträge für die steuerlichen Unterschiede der in Betracht kommenden Rechtsformen einordnen.

Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.

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Häufige Fragen

Haftet eine eingetragene GbR nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen?

Nein. Der Eintrag als eGbR begrenzt die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht. § 721 BGB sieht grundsätzlich eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung vor.

Ist jede Gesellschaft mit zwei Gründern eine GbR?

Nein. Die passende Einordnung hängt unter anderem vom Gesellschaftszweck, dem betriebenen Geschäft und der rechtlichen Gestaltung ab. Bei einem Handelsgewerbe kann etwa eine OHG vorliegen.

Muss ich Gewinn versteuern, wenn ich nichts entnehme?

Bei einer gewerblichen Personengesellschaft wird der Gewinn grundsätzlich den Mitunternehmern zugerechnet. Die persönliche Steuerpflicht hängt daher nicht allein davon ab, ob Geld ausgezahlt wurde.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.

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