Zwei unterschiedliche 200.000-Euro-Grenzen prüfen
Der steuerliche Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Für diese Prüfung werden die Investitionsabzugsbeträge und die Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 EStG nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist daher nicht einfach der Kontostand, Umsatz oder ein beliebiger Wert aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung.
Davon getrennt gilt ein betriebsbezogener Höchstbetrag: Die noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge aus dem Abzugsjahr und den drei Vorjahren dürfen zusammen 200.000 Euro nicht überschreiten. Ein bereits bestehender IAB kann den Spielraum für einen weiteren Abzug reduzieren. Auch ein entstehender oder steigender Verlust schließt einen IAB allein noch nicht aus.
Welche Investitionen sind grundsätzlich begünstigt?
Es muss um künftig angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehen. Neue und gebrauchte Maschinen, Werkzeuge oder betriebliche Geräte können dazugehören. Gebäude, Grundstücke und zum Weiterverkauf bestimmte Waren erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ein allgemeines Budget für Marketing, Beratung oder laufende Abonnements ist ebenfalls keine passende Investitionsgrundlage.
Die Begünstigung ist nicht auf Einzelunternehmen beschränkt; auch eine UG oder GmbH kann bei erfüllten Voraussetzungen infrage kommen. Ein persönlicher Abzug des Gesellschafters finanziert jedoch nicht automatisch eine Anschaffung der eigenständigen GmbH. Betrieb und späterer Investor müssen zusammenpassen.
Welche Frist gilt für die Investition?
Die Anschaffung oder Herstellung muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr endet die Frist für einen IAB aus 2026 damit am 31. Dezember 2029. Eine Bestellung kurz vor diesem Termin genügt nicht automatisch: Der steuerliche Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt ist entscheidend.
Führen Sie eine Liste nach Abzugsjahren, Höhe, verbleibendem Betrag und Frist. Bei veränderten Plänen sollten Sie die Folgen frühzeitig rechnen. Soweit keine entsprechende begünstigte Investition erfolgt, wird der frühere Abzug rückgängig gemacht; daraus können Nachzahlungen und Zinsen entstehen.
Betriebliche Nutzung: Warum ein Firmenwagen besonders genau geprüft wird
Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folge-Wirtschaftsjahres nach der Anschaffung begünstigt vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Fast ausschließlich bedeutet mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Die maßgebliche Verwendung muss belegbar sein.
Ein Fahrzeug im Betriebsvermögen erfüllt die 90-Prozent-Anforderung nicht allein durch diese Zuordnung. Bei privater Mitbenutzung sind geeignete Nachweise erforderlich; die Ein-Prozent-Regelung belegt den begünstigten Nutzungsumfang für sich nicht. Eine Fahrzeugüberlassung an Beschäftigte ist gesondert nach ihren Vertrags- und Nutzungsverhältnissen zu beurteilen. Übertragen Sie dafür keine pauschale Aussage aus einem Einzelunternehmerbeispiel.
Eigenes Beispiel: Geplante Ausstattung eines Prüfarbeitsplatzes
Illustration: Ein Betrieb plant einen ausschließlich betrieblich genutzten Prüfstand für voraussichtlich 32.000 Euro maßgebliche Anschaffungskosten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann ein IAB bis zu 16.000 Euro möglich sein. Das ist der mögliche Gewinnabzug, nicht die Steuererstattung. Deren Höhe hängt von der individuellen Besteuerung ab.
Im Investitionsjahr wird ein zugeordneter IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet. Eine mögliche Minderung der Anschaffungskosten und die anschließende AfA sind abgestimmt zu berechnen. Der Aufwand darf nicht einfach zweimal angesetzt werden. Vergleichen Sie deshalb die Jahre gemeinsam mit Ihrer Finanzierung.
Das können Sie vorbereiten
- Steuerlichen Gewinn vor IAB und Hinzurechnungen ermitteln lassen.
- Offene Abzugsbeträge mit Abzugsjahr und Investitionsfrist auflisten.
- Geplante bewegliche Anlagegüter mit Kostenannahmen und Lieferplanung benennen.
- Nutzung, Standort und Nachweismöglichkeit über den erforderlichen Zeitraum prüfen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Wir können Gewinnvoraussetzungen, offene IAB, Investitionsfrist und Ihre geplante Nutzung gemeinsam gegen den Finanzierungsvorteil abwägen.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Ist der IAB eine Erstattung von 50 Prozent des Kaufpreises?
Nein. Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten können den steuerlichen Gewinn mindern. Die Steuerwirkung ist davon getrennt und abhängig vom Einzelfall.
Reicht ein betrieblich zugelassenes Auto aus?
Nein. Für die Begünstigung muss insbesondere die erforderliche Nutzung nachgewiesen werden. Eine Zulassung oder die bloße Aufnahme ins Betriebsvermögen ersetzt diesen Nachweis nicht.
Was passiert, wenn ich die Investition verschiebe?
Innerhalb der gesetzlichen Frist kann eine Verschiebung möglich sein. Wird die Frist oder eine andere Voraussetzung verfehlt, ist die steuerliche Begünstigung ganz oder teilweise rückabzuwickeln.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.