Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag, nicht der Umsatz
Der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs ist die Ausgangsgröße. Für die Gewerbesteuer wird er um gesetzliche Hinzurechnungen und Kürzungen verändert. Deshalb muss eine Zahl aus Ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht genau dem späteren Gewerbeertrag entsprechen. Bei einer Prognose sollten solche Unterschiede ausdrücklich berücksichtigt werden, statt den Kontostand oder Nettoumsatz mit einem Steuersatz zu multiplizieren.
Die folgenden selbst entwickelten Rechenbeispiele unterstellen jeweils einen bereits ermittelten Gewerbeertrag von 60.000 Euro. Verlustvorträge und besondere Kürzungen bleiben außer Betracht. Bei der gesetzlichen Berechnung wird der Gewerbeertrag zunächst auf volle 100 Euro abgerundet. Anschließend sind ein gegebenenfalls zustehender Freibetrag und die Steuermesszahl zu berücksichtigen.
Was 400, 410 und 450 Prozent bei einer GmbH bedeuten
Für eine gewöhnliche GmbH mit 60.000 Euro maßgeblichem Gewerbeertrag gilt kein Freibetrag von 24.500 Euro. Der Steuermessbetrag beträgt im Beispiel daher 60.000 Euro × 3,5 Prozent = 2.100 Euro. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Ein Hebesatz von 400 Prozent bedeutet den Faktor 4, nicht eine Steuer von 400 Prozent des Gewinns.
| Hebesatz | Berechnung | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| 400 % | 2.100 € × 4,00 | 8.400 € |
| 410 % | 2.100 € × 4,10 | 8.610 € |
| 450 % | 2.100 € × 4,50 | 9.450 € |
Das entspricht hier 14,00, 14,35 beziehungsweise 15,75 Prozent des Gewerbeertrags. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag kommen auf Gesellschaftsebene gesondert hinzu. Die Tabelle nennt bewusst keine tatsächlichen Gemeinden; deren jeweils gültiger Hebesatz muss separat geprüft werden.
Beim Einzelunternehmen ändert der Freibetrag die Rechnung
Bei einem gewerblichen Einzelunternehmen reduzieren sich die angenommenen 60.000 Euro Gewerbeertrag grundsätzlich um den Freibetrag von 24.500 Euro. Es verbleiben 35.500 Euro; daraus ergibt sich ein Messbetrag von 1.242,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 450 Prozent beträgt die Gewerbesteuer in dieser vereinfachten Rechnung 5.591,25 Euro.
Der Freibetrag ist keine allgemeine Steuerfreiheit für Gewinne unterhalb dieser Grenze: Einkommensteuer kann trotzdem entstehen. Bei einer Personengesellschaft steht der Freibetrag grundsätzlich dem Gewerbebetrieb zu, nicht jedem Gesellschafter nochmals. Eine GmbH erhält ihn auch dann nicht, wenn nur eine Person beteiligt ist oder der Umsatz sehr niedrig ausfällt. Genau diese Unterschiede machen pauschale Rechtsformvergleiche anhand nur eines Steuersatzes unzuverlässig.
Die Einkommensteuerermäßigung hat mehrere Grenzen
§ 35 EStG ermöglicht bei entsprechenden gewerblichen Einkünften eine Ermäßigung der Einkommensteuer um grundsätzlich das Vierfache des maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrags. Sie ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und einen gesetzlichen Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Dieser hängt insbesondere vom Verhältnis der positiven gewerblichen Einkünfte zu allen positiven Einkünften und der nach § 35 EStG geminderten tariflichen Einkommensteuer ab.
Im Einzelunternehmerbeispiel beträgt das Vierfache des Messbetrags 4.970 Euro. Bei einem Hebesatz von 450 Prozent verbleiben gegenüber 5.591,25 Euro Gewerbesteuer rechnerisch mindestens 621,25 Euro, bevor weitere Begrenzungen betrachtet werden. Auch bei 400 Prozent ist eine vollständige Entlastung deshalb nicht garantiert: Reicht die anrechenbare Einkommensteuer nicht aus, bleibt ein höherer Betrag wirtschaftlich bestehen. Eine GmbH kann ihre Gewerbesteuer nicht über § 35 EStG auf ihre Körperschaftsteuer anrechnen.
Für Standort- und Liquiditätsentscheidungen alle Ebenen prüfen
Ein niedrigerer Hebesatz kann relevant sein. Eine Standortentscheidung sollte aber auch Miete, Mitarbeitende, Kundennähe und die tatsächlich dort ausgeübte Geschäftstätigkeit berücksichtigen. Bei mehreren Betriebsstätten können zusätzliche Regeln zur Aufteilung des Messbetrags eine Rolle spielen. Eine bloße Geschäftsadresse beantwortet diese Fragen nicht.
Das können Sie vorbereiten
- Aktuellen Hebesatz der zuständigen Gemeinde feststellen.
- Gewinnprognose und mögliche Hinzurechnungen oder Kürzungen zusammentragen.
- Gewerbesteuermessbescheid und kommunalen Steuerbescheid bereitlegen.
- Bei Einzelunternehmen weitere persönliche Einkünfte für die Anrechnungsprüfung berücksichtigen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Ich kann Ihren erwarteten Gewerbeertrag, den örtlichen Hebesatz und eine mögliche Einkommensteuerermäßigung zu einer nachvollziehbaren Gesamtbelastung zusammenführen.
Bringen Sie Ihre konkrete Frage und die verfügbaren Zahlen mit. Im Termin klären wir den passenden Beratungsbedarf und die nächsten Schritte.
Beratungstermin wählenHäufige Fragen
Hat eine UG den Freibetrag von 24.500 Euro?
Nein. Der Freibetrag gilt grundsätzlich für natürliche Personen und Personengesellschaften. Die UG als Kapitalgesellschaft erhält ihn ebenso wenig wie die GmbH.
Wird Gewerbesteuer immer vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet?
Nein. Die Ermäßigung ist mehrfach begrenzt. Entscheidend sind insbesondere das Vierfache des Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer.
Wer bestimmt den Hebesatz?
Die jeweilige Gemeinde legt den Hebesatz fest. Das Finanzamt ermittelt grundsätzlich den Gewerbesteuermessbetrag; die Gemeinde berechnet daraus die Gewerbesteuer. Prüfen Sie den für den betreffenden Zeitraum gültigen Satz.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben beziehen sich auf den oben genannten Stand. Besondere Voraussetzungen sind im jeweiligen Beitrag erläutert.