USt-QuickCheck: OSS oder nicht?

In 2–3 Minuten zur unverbindlichen Ersteinschätzung, ob das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) sinnvoll bzw. erforderlich ist. Berücksichtigt werden B2C-Grenzüberschreitungen, die 10.000-€-Schwelle, Marktplatzfälle und IOSS.

Schritt 1 von 7
Anwendungsbereich

Tätigen Sie grenzüberschreitende B2C-Umsätze in der EU (Waren oder Dienstleistungen)?

Rein nationale (deutsche) Umsätze ohne Auslandsbezug zählen hier nicht.

Kurz erklärt

OSS (One-Stop-Shop) bündelt die USt-Meldungen für betroffene EU-Länder zentral im BZSt-Online-Portal. Relevanz v. a. bei B2C-Fernverkäufen von Waren und bestimmten B2C-Dienstleistungen in andere EU-Staaten.

Wird die EU-weite 10.000-€-Schwelle überschritten (im laufenden oder Vorjahr), ist die USt des Bestimmungslands anzuwenden; OSS erleichtert dann die Abwicklung. Ein freiwilliger Verzicht auf die Schwelle ist möglich.

IOSS betrifft Importsendungen bis 150 € an EU-Privatkunden. B2B-Umsätze fallen nicht unter OSS. Marktplatzfälle können besondere „deemed supplier“-Konstellationen auslösen.